SATZUNG

Lesen Sie hier die Satzung des Vereins
Vision Yamalé e.V. Rückkehr- und Aufbauprojekte in Afrika
Stand: 13. Mai 2022

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Satzung des Vereins Vision Yamalé e.V. Rückkehr- und Aufbauprojekte in Afrika

§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Vision Yamalé e.V. Rückkehr- und Aufbauprojekte
in Afrika
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Prien a. Chiemsee.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Entwicklungszusammenarbeit mit Afrika, Schwerpunkt
Westafrika.
(2) Dies wird verwirklicht in folgender Form:
1. Der Verein unterstützt die Einrichtung und die Stabilisierung wirtschaftlicher Projekte
von Personen, die von Deutschland (Europa) in ihre Heimat zurückkehren.
Dies soll durch fachliche, wirtschaftliche und menschliche Begleitung nachhaltig
umgesetzt werden. Ziel ist die Förderung von „Start Ups“ und das Schaffen
von Arbeitsplätzen in den Herkunftsländern.
2. Im Land soll ein unternehmerisch-kreatives Klima geschaffen werden. Wenn
weitere Landsleute unternehmerische Ideen für Aufbauprojekte entwickeln,
können auch sie unterstützt werden.
3. Darüber hinaus sollen kommunale Strukturen in den Projektländern analysiert und
ein Austausch auf kommunaler Ebene angestoßen werden.
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4. Sollten aus diesem Austausch Projekte im Bereich Bildung, kommunale Infrastruktur,
Klima und Umwelt entstehen, werden auch diese nach Möglichkeiten
gefördert.
5. In allen Engagements richtet sich der Verein an der Agenda 2030 und den
Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen aus.
6. Als Verein, der in Prien am Chiemsee gegründet wird, fühlen wir uns besonders
mit unserer lokalen Geschichte verbunden: der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee
hat in seinem Entwurf zum Grundgesetz im August 1948 die Garantie
der Menschenwürde formuliert. Der Verein richtet sein Handeln an dieser Prämisse
aus.
7. Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne
des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom
16.03.1976.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
8. Die Vereinsziele sind überparteilich und überkonfessionell.

 

§ 3
Vermögen – Vermögensbindung

(1) Die Mittel für die Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch
a) die Beiträge der Mitglieder,
b) Spenden und Stiftungen,
c) Einnahmen sonstiger Art.
(2) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsmäßigen
Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung
des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen. Niemand darf durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen
werden, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
(2) Die Aufnahme setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung durch den Vorstand steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung
zu.
(3) Der Austritt wird schriftlich an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) erklärt.
(4) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz wiederholter schriftlicher Mahnung
nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln,
können durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ab
Bekanntgabe des Beschlusses ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung
kann Berufung zur oder bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt
werden.

 

§ 5
Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder zahlen jährlich einen Beitrag.
  2. Die Höhe dieses Beitrags wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung beschlossen.

§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Jährlich mindestens einmal findet möglichst in den ersten vier Monaten des
Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Hierzu wird
schriftlich mindestens eine Woche vor Versammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte
eingeladen.
Textform i.S. des § 126 b BGB ist ausreichend.
Der erste Vorsitzende beruft die Versammlung und leitet sie. Er bestimmt die
Art der Abstimmung.
Die Abstimmung wird schriftlich durchgeführt, wenn ein Drittel der anwesenden
Mitglieder dies beantragt.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Im Übrigen
gelten auch für eine außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen
des Abs. (1).
(3) Die Mitgliederversammlung ist neben den in anderen Bestimmungen dieser
Satzung genannten Angelegenheiten zuständig für:
a) die Wahl des Vorstands
b) die Genehmigung des Abschlusses des vergangenen
Geschäftsjahres und die Entlastung des Vorstands,
c) Beschlüsse über Satzungsänderungen,
d) den Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen
der Zustimmung von drei Vierteln – 3/4 der anwesenden Mitglieder.
(6) Natürliche Personen üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Eine Vertretung der
Mitglieder ist nicht zulässig, Juristische Personen, Körperschaften und Vereinigungen
üben ihre Rechte durch eine von ihnen zu benennende Einzelperson
aus, soweit nicht das gesetzlich zuständige Organ selbst an der Mitgliederversammlung
teilnimmt.

§ 9
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Über die Zahl und die Aufgabenbereiche
der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung
bei der Bestellung des Vorstands.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, unter ihnen der erste Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Sollte der Aufwand der Vereinsführung den Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit
überschreiten, ist es möglich, den 1. Vorsitzenden hauptamtlich als geschäftsführenden
Vorsitzenden einzusetzen oder einen Geschäftsführer zu bestellen.
Über den Abschluss und den Inhalt des Geschäftsführervertrags und die
Höhe der Vergütung beschließt der Vorstand.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht nach dem Gesetz oder dieser Satzung der Mitgliederversammlung oder
dem geschäftsführenden Vorsitzenden vorbehalten sind.

§ 10
Wahlen zum Vorstand

der abgegebenen Stimmen auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im
Amt. Erhält ein Bewerber im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, findet
eine Stichwahl unter den Bewerbern mit den beiden höchsten Stimmenzahlen
statt. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
(2) Die Wahl des Vorstands wird stets schriftlich und geheim durchgeführt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus, kann ein anderes
bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Vorstands dessen Amt mit übernehmen.
Der Vorstand wird dadurch entsprechend verkleinert. Alternativ dazu kann
der Vorstand für den Rest der Wahlperiode eine geeignete Person berufen. Diese
Berufung bedarf der Mehrheit der verbliebenen Vorstandsmitglieder.

§ 11
Verwendung von Spenden

Spenden sind in erster Linie nach den Bestimmungen des Spenders zu verwenden.

 

§ 12
Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt durch Handzeichen zwei Rechnungsprüfer auf die
Dauer von drei – 3 – Jahren. Diese prüfen jährlich die Rechnungsführung des Vereins
und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis.

§ 13
Beurkundung

Über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift
zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten dem
Markt Prien a. Chiemsee zu mit der Auflage, dass das zugefallene Vermögen ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung
verwendet wird.

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Den Mitgliedsantrag finden Sie hier: